Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.
Der BFH hat zum Begriff der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage Stellung genommen. Danach muss die Strommenge, die dem Eigenbedarf des Stromerzeugers dient, der Nennleistung zugerechnet werden. Dies müssen Anlagenhersteller und Stromerzeuger, die eine Stromsteuerbefreiung anstreben, künftig beachten.
Eine landesrechtliche Regelung, die verlangt, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen sind, "sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist", ist dahin auszulegen, dass eine Klageerhebung per E-Mail eine solche Signatur erfordert. Bei Fehlen der Signatur reicht es nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder den Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer (auch "Brennelementesteuer") nach dem GG eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Hinsichtlich der Frage, ob der Gesetzgeber neben den im GG genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern einführen darf, bestehen erhebliche Vorbehalte.
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt.
Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung (hier: Pilotenausbildung) können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i.S.d. § 3c Abs. 1 1. Hs. EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.
Eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in Belgien und den Niederlanden darf keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für Steuerpflichtige in Deutschland leisten, wenn sie nicht über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt. Diese Pflicht für Steuerberatungsgesellschaften ist erforderlich, um Verbraucher als Empfänger der Dienstleistung zu schützen.
Für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes "Bearbeitungsentgelt" ist kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option.
Die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken können nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sein. Voraussetzung dafür ist, dass diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden.
Der BGH hat ein Urteil des LG Augsburg aufgehoben, das den Angeklagten Karlheinz Schreiber wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt hatte. Der Angeklagte war mit seiner Revision ebenso erfolgreich wie auch die Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Bestechung gewendet hat.
Erbringt ein gemeinnütziger Verein gegenüber Senioren im Rahmen des "betreuten Wohnens" ein Leistungsbündel, das durch die Leistungen der in § 75 BSHG (Altenhilfe) genannten Art geprägt wird, ist die einheitliche Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn der Verein insoweit nur gegenüber dem Vermieter der Seniorenwohnungen verpflichtet ist.
Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben. Infolgedessen hält der BFH nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und hat damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG, das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.
Die Abgabe von Bratwürsten, Pommes frites und ähnlichen standardisiert zubereiteten Speisen an einem nur mit behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen ausgestatteten Imbissstand ist eine einheitliche Leistung, die als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Erfolgt die Abgabe hingegen an einem Tisch mit Sitzgelegenheiten, führt dies zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz.
Werden Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft eingebracht, entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grundsätzlich dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat. Wird dieser Wert im Rahmen der Besteuerung jener Kapitalgesellschaft korrigiert, so ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende Veräußerungspreis.
Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn das Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden.
Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung steht der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hat. Der neu geschaffene § 12 Nr. 5 EStG setzt nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang das für den Werbungskostenabzug tragende Veranlassungsprinzip nicht außer Kraft.
Aufwendungen für den Schulbesuch eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist. Der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung muss nach der neuen BFH-Rechtsprechung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden.
Verbleibende Verlustvorträge können nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in welchen die Verluste nach § 10d Abs. 2 EStG hätten vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt. Der Steuerpflichtige kann sich nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch auch nicht auf Treu und Glauben berufen.
Der BFH hat dem EuGH Zweifelsfragen zur Vereinbarkeit der Regelung zum sog. Reverse-Charge-Verfahren vorgelegt. Es bestehen insbes. unionsrechtliche Zweifel, ob die Ermächtigung 2004/290/EG "bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen" nur Baudienstleistungen (sonstige Leistungen), nicht dagegen (Werk-)Lieferungen betrifft.
Vorstandsmitglieder von Banken dürfen nicht als Steuerberater bestellt werden, weil die Vorstandstätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar ist. Wegen der als gewerblich anzusehenden Vorstandstätigkeit, kommt auch die nach dem Gesetz für sog. Syndikus-Steuerberater mögliche Ausnahme in der Regel nicht in Betracht.
Gemeinnützige Stiftungen, die an gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaften beteiligt sind, unterhalten aufgrund der Beteiligungen keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Nach § 14 AO liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur vor, wenn die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.
Auch die Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind - wie die Altersrenten - nicht mit dem - gewöhnlich niedrigeren - Ertragsanteil, sondern mit dem sog. Besteuerungsanteil zu besteuern. Die Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten ist nicht verfassungswidrig.
Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das AltEinkG normierten Besteuerungsanteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1.1.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind. Die Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.
Erzielt das Kind durch sein regelmäßiges Ausbildungsverhältnis keine Einkünfte, sind seine Aufwendungen für die vorübergehende, von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte entfernte Ausbildung nicht nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen. Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG abgegolten.
Es bestehen ernsthafte Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Das FG hat im vorliegenden Verfahren die Vollziehung eines entsprechenden Steuerbescheids ausgesetzt, da der BFH zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des BFH Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung geäußert worden sind.
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer war jedenfalls bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig; auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren dient er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Allerdings darf der Solidaritätszuschlag nicht zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung werden.
Im Anschluss an die BFH-Entscheidung vom 28.1.1982 (Az.: IV R 100/78) gilt die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen einer AG und ihrem Mehrheitsaktionär. Auch die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktienrecht haben diese Grundsätze nicht überholt, wobei sie auch auf börsennotierte AG anwendbar sind.
Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar. Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a EStG i.V.m. § 52 Abs. 11 S. 1 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht zu berücksichtigen.
Ein Verzögerungsgeld kann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.
In Fällen, in denen Eheleute zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung hinsichtlich ihrer Scheidung vereinbaren, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben und in denen der nutzende Ehegatte ein Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen erhält, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht für den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten.
Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Bei der Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis - entgegen der Verwaltungsauffassung - selbst dann durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden, wenn dieser nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist.
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses - bei hinreichender Aussicht auf Erfolg - unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bisher hatte die Rechtsprechung Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Zwar hat der BGH die Aufrechenbarkeit einer Forderung im Insolvenzverfahren davon abhängig gemacht, dass sie vor Verfahrenseröffnung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung des Anspruchsinhabers bedarf. Dies hindert aber nicht, bezogen auf Steueransprüche solche Fälle abzugrenzen, in denen der Anspruch nicht durch eine Rechtshandlung i.S.d. BGH begründet wird, sondern kraft Gesetzes entsteht und auch durch dieses Gesetz von vornherein gesichert war.
Die auf eine Offensichtlichkeitskontrolle beschränkte Prüfung des BFH ist mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht vereinbar. Weder im Investitionszulagengesetz 1999 noch in den Gesetzesmaterialien finden sich tragfähige Hinweise auf eine Finanzbehörden und Finanzgerichte bindende Einbeziehung der Statistikbehörden in die Investitionszulagenentscheidung oder auch nur auf ein insoweit dem Finanzamt selbst einzuräumendes Letztentscheidungsrecht.
Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem UStG noch nach Unionsrecht steuerbefreit. Die Leistung unterliegt vielmehr dem Regelsteuersatz.
Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern sind von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren, sondern können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Besteuerungsobjekt der Grunderwerbsteuer bei der Anteilsvereinigung ist nicht der Erwerb der Gesellschaftsanteile, sondern ein fiktiver Erwerb der Grundstücke.
Die Abfindung, die der Nichterbe aufgrund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, ist kein Erwerb von Todes wegen und unterliegt somit nicht der Erbschaftsteuer. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung diesbezüglich geändert.
Ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, gehört zu den Masseverbindlichkeiten. Er kann durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Berichtigungsbescheide nach § 129 AO, durch die ein in verjährter Zeit ergangener, unter einer offenbaren Unrichtigkeit leidender Gewerbesteuermessbescheid korrigiert werden soll, können jedenfalls dann nicht mehr erlassen werden, wenn seit Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids ein Jahr vergangen ist. Eine Änderung einander widersprechender Steuerfestsetzungen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, ist nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst, allein oder überwiegend, die unzutreffende mehrfache Berücksichtigung des Sachverhalts verursacht hat.
Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellschaften (KAG) beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen. Der BFH will insbesondere wissen, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.
Gemeinden sind aus den Kosten der Sanierung eines als öffentliche Straße gewidmeten Marktplatzes zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorsteueraufteilung kann etwa nach der Anzahl der Markttage im Kalenderjahr erfolgen. Die Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand.
Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen, die gewerbliche Einkünfte aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen, sind auch mit diesen von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Da es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflichtversicherungseinrichtung handelt, die nur gegenüber den bei ihr Pflichtversicherten Leistungen erbringen darf, ist die Steuerbefreiung auch nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.
Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds sind in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln. Die in der amtlichen AfA-Tabelle für sonstige Seeschiffe genannte Nutzungsdauer von zwölf Jahren ist für sog. Doppelhüllentanker, die im Jahr 2001 hergestellt wurden, zu erhöhen (hier: 17 Jahre).
Ein Windpark besteht zwar aus mehreren selbständigen Wirtschaftgütern. Diese sind allerdings einheitlich abzuschreiben. Insofern sind die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze gleichermaßen auf die Fälle von geschlossenen Windkraftfonds zu übertragen.
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen. Deshalb sind Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhält, belastungsmindernd anzurechnen.
Der BFH hat in zwei Revisionsverfahren über die Auslegung einer Norm zur sog. Mindestbesteuerung entschieden, die er ursprünglich als unverständlich beurteilt und deshalb wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit dem BVerfG vorgelegt hatte. Das BVerfG hat den Vorlagebeschluss des BFH als unzulässig verworfen, so dass der BFH nun zur Anwendung der Vorschrift verpflichtet war.
Ein unberechtigter Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.
Die Kosten für Sprachkurse im Ausland können in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.
Die sog. Wertgebühr, die für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskünfte erhoben wird, ist dem Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß. Dies gilt auch dann, wenn sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (hier: rd. 91.500 €) und soweit ihre Höhe sich nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags aufgewendeten Zeit richtet.
Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG kommt nur in Betracht, wenn für Geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll, nicht aber wenn es - wie bei der den Komplementär treffenden Haftung - um eine Einstandspflicht für Sachleistungsverpflichtungen geht.
Der BFH hat dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 vom 29.12.2003 mit Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 S. 2, Art. 42 Abs. 1 S. 1 und Art. 76 Abs. 1 GG vereinbar ist. Der BFH hält die Vorschrift aus den gleichen Gründen für verfassungswidrig, aus denen das BVerfG in seinem Beschluss vom 8.12.2009 (2 BvR 758/07) § 45a Abs. 2 S. 3 Var. 1 PBefG, der unter Einbeziehung des sog. Koch/ Steinbrück-Papiers im selben Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen ist, als mit dem GG unvereinbar erachtet hat.
Der BFH hat dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S.d. § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet. Der BFH ist von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt.
Der BFH hat dem EuGH Fragen zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes vorgelegt. Die Vorlage betrifft u.a. die Beurteilung von im Jahr der Betriebsgründung ausgeführten Umsätzen nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG, die Frage der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie die Unionsrechtskonformität von § 4 Nr. 18 UStG.
Eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland kann im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft Organgesellschaft eines in Großbritannien ansässigen gewerblichen Unternehmens als Organträger sein. Die entgegenstehende Beschränkung in § 14 2. Hs. und § 14 Nr. 3 S. 1 KStG 1999 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG 1999 auf ein Unternehmen mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland als Organträger ist nicht mit dem Diskriminierungsverbot des Art. XX Abs. 4 und 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 vereinbar.
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische wirtschaftliche Tätigkeit setzt gegenüber einer privaten Sammlertätigkeit (hier: Fahrzeugsammlung) voraus, dass sich der Sammler bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler verhält. Ist kein häufiger und kurzfristiger Umschlag erheblicher Sachwerte beabsichtigt, sondern sollen die Gegenstände zur langfristigen "Wertsteigerung" anspruchsvoll präsentiert und museumsartig aufbewahrt werden, so spricht dies für eine Sammlertätigkeit.
Der BFH hat dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob die Regelungen in § 34c EStG über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die festgesetzte deutsche Einkommensteuer in Einklang mit den unionsrechtlichen Diskriminierungs- und Beschränkungsverboten steht.
Der BFH hat den Umsatzsteueranspruch des Fiskus im Falle der Insolvenz eines Unternehmers gestärkt. Danach gilt nun: Vereinnahmt der Insolvenzverwalter eines Unternehmers das Entgelt für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung, begründet die Entgeltvereinnahmung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5 EStG) findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung (Rechtsprechungsänderung). Der Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung bei einer Auswärtstätigkeit ist nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit "an derselben Tätigkeitsstätte" auf die ersten drei Monate beschränkt; die Tätigkeit auf einem Fahrzeug oder einem Schiff findet jedoch nicht in einer Tätigkeitsstätte in diesem Sinn statt.
Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln geboten ist.
Für die Berechnung einer Rückstellung hinsichtlich der Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind nur diejenigen Unterlagen zu berücksichtigen, die zum betreffenden Bilanzstichtag entstanden sind. Die voraussichtliche Aufbewahrungsdauer bemisst sich grundsätzlich nach § 147 Abs. 3 S. 1 AO; wer sich auf eine voraussichtliche Verlängerung der Aufbewahrungsfrist beruft, hat die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzulegen.
Tritt der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht an, sind die Aufwendungen für die stattdessen durchgeführte Besuchsfahrt des anderen Ehegatten zum Beschäftigungsort keine Werbungskosten. Es fehlt insoweit an der beruflichen Veranlassung der Fahrten.
Die Übernahme von ausgedienten Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland kann im Verhältnis zu den in diesem Zusammenhang erbrachten weiteren Leistungen als Hauptleistung anzusehen sein, die gem. § 3a Abs. 1 S. 1 UStG im Inland ausgeführt wird. Bei dem Ausbau und der Übernahme von Strahlenquellen handelt es sich weder um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen noch um solche, die im Rahmen des Ingenieurberufs hauptsächlich und gewöhnlich erbracht werden.
Insolvenzverwalter werden nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter beschäftigen. Damit gab der BFH die vom Reichsfinanzhof entwickelte sog. Vervielfältigungstheorie auf, nach der der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem "Wesen des freien Berufs" widersprach und deshalb zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit und zur Gewerbesteuerpflicht führte.
Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr stellt im Normalfall eine Lieferung von Gegenständen dar. In diesem Fall handelt es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um "Nahrungsmittel", die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.
Ein Unternehmer ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er bei Errichtung von Erschließungsanlagen beabsichtigt, diese einer Gemeinde durch Zustimmung zur öffentlich-rechtlichen Widmung der Anlagen unentgeltlich i.S.v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG 1999 zuzuwenden. Dies gilt auch, wenn er bei der Herstellung und Zustimmung zur Widmung der Erschließungsanlagen - mittelbar - beabsichtigt, Grundstücke im Erschließungsgebiet steuerpflichtig zu liefern.
Unternehmer sind aus Leistungen für Betriebsausflüge, die ausschließlich und unmittelbar dem privaten Bedarf des Personals i.S.v. § 3 Abs. 9a UStG 1999 dienen, im Regelfall auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie mittelbar beabsichtigten, durch den Betriebsausflug das Betriebsklima zu verbessern. Anders ist es nur, wenn es sich im Verhältnis der Unternehmer zu den Betriebsangehörigen um eine sog. Aufmerksamkeit handelt.
Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung. Sie berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden.
Die verlustbringende Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteils an einen Mitgesellschafter ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Veräußerer im engen zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt. Vielmehr ändert sich durch den erneuten Anteilserwerb die steuerrechtliche Ausgangslage.
Die Verpflichtung, das Finanzamt über die Nichtzugehörigkeit zu einer zur Erhebung der Kirchensteuer berechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft zu informieren, stellt zwar einen Eingriff in das Recht dar, religiöse Überzeugungen nicht preiszugeben. Dieser Eingriff ist aber nach deutschem Recht gesetzlich vorgesehen, verfolgt einen legitimen Zweck und ist auch im Hinblick auf diesen Zweck angemessen.
Ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S.v. § 23 UStDV gehörender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für einen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf die gegenüber § 4 Nr. 18 UStG günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Für die im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachten Leistungen gilt dies nicht.
Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abgezogen werden. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, dass eine solche medizinische Maßnahme nicht als Heilbehandlung anzusehen sei.
Auch dann, wenn der geschäftsführende Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt hat, kann der spätere Verzicht darauf durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein und dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass die Darlehensforderung noch werthaltig ist.
Anlässlich der Frage der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen hat der BFH erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und bedingt steuerfreiem Sachlohn aufgestellt. Demnach liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.
Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug sind nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen. Diese Flüssiggasanlagen stellen zudem auch kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte.
Der EuGH soll entscheiden, ob Banken und andere Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiervermögen verwalten (sog. individuelle Portfolioverwaltung), mit diesen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Beantwortung der Frage hängt maßgeblich davon ab, welche Bedeutung der EuGH dem sog. Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei Leistungen zur Vermögensanlage beimisst.
Der Mehrbedarf, der Eltern für den Unterhalt eines auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachten volljährigen Kindes entsteht, wird in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt. Bei der Prüfung der Verfassungskonformität sind sowohl der Kinderfreibetrag als auch der ebenso für Kinder zu gewährende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs. 6 EStG einzubeziehen.
Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland zu gewähren. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren; dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden.
Der BFH hat das BVerfG angerufen, um eine Entscheidung darüber einzuholen, ob § 11 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 S. 1 EStG 2004 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, soweit danach im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27.10.2004 verbindlich vereinbart und gezahlt wurden. Der BFH hält die rückwirkende Einführung einer solchen Regelung für verfassungswidrig.
Nach Art. 56 Abs. 1 EG sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Infolgedessen hat der BFH den EuGH zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die den Ausschluss des in einem Drittstaat (hier: Kanada) befindlichen Betriebsvermögens von erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen für inländisches Betriebsvermögen betreffen.
Zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen muss der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden.
Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist.
Eine in der EU oder dem EWR ansässige gemeinnützige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG kann unabhängig von einer inländischen Steuerpflicht Stipendien vergeben, die nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sind. Es muss lediglich nachgewiesen werden können, dass die Gemeinnützigkeitsanforderungen der §§ 51 ff. AO erfüllt sind.
Der BFH hat dem EuGH zur Klärung gemeinschafts- bzw. unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen. Der BFH ist der Ansicht, dass sich ein Anspruch auf deutsches Kindergeld aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ergeben könnte, die der EuGH in seinem Urteil vom 20.5.2008 (C-352/06) aufgestellt hat.
Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend mit der 1-Prozent-Regelung besteuert, so erhöht sich der so ermittelte Betrag um mtl. 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch dafür genutzt werden kann. Der BFH hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest, dass diese 0,03-Prozent-Zuschlagsregelung in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG nur einen Korrekturposten für abziehbare aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen darstellt.
Der BFH hat zur Reichweite der sog. Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG im Fall der Niedrigbesteuerung von Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen (hier: Irland) Stellung genommen. Danach kann die Aktivitätsvoraussetzung auch dann vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft durch einen Betriebsführungsvertrag ein anderes, ihr verbundenes Unternehmen mit der Ausführung des Versicherungsgeschäfts betraut.
Änderungen von Versorgungsverträgen müssen künftig über das Formerfordernis in § 761 BGB hinaus von den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sein, um steuerliche Berücksichtigung zu finden. Werden die geschuldeten Versorgungsleistungen "willkürlich" ausgesetzt, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung mangelt, können zwangsläufig erwachsen, wenn der Steuerpflichtige an einer Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung leidet, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet, solange diese von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassen Person vorgenommen wird.
Das sog. Asset-Backed-Securities-Modell als Gestaltungsmodell des Forderungsverkaufs - um einer gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung zu entgehen - kann nicht erfolgreich sein, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Gewerbetreibenden verblieben ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn er ungeachtet einer Abtretung der Forderungen wirtschaftlich weiterhin das Risiko für den Geldeingang (das sog. Bonitätsrisiko) trägt.
Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner eine gewerbliche Tätigkeit durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag ermöglicht, fällt ein durch diese Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse und kann vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden. Das Aufrechnungsverbot, das eine Verrechnung gegen Ansprüche, die ein Gläubiger während des Verfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, verbietet (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO), greift nicht ein.
Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetzes 2007 war mit dem GG vereinbar. Dies gilt ebenso für die hierzu getroffene Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 EStG.
Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt nur für belastende Regelungen und nicht für begünstigende. Ohne die Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen wären diese ab dem 1.1.2006 aufgrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO als Personenkraftwagen nach dem Hubraum und damit höher zu besteuern, so dass der für sie eingeführte Sondertarif eine Begünstigung darstellt.
Die Pauschalierungsregelung gem. § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG verstößt weder gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch erweist sie sich als verfassungswidrige Durchbrechung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit. Sie ist außerdem durch hinreichende, die Pauschalierung tragende Rechtfertigungsgründe gedeckt.
Eine Steuerberatungs-GmbH darf ihre buchführungspflichtigen Umsätze nicht nach vereinbarten Entgelten (Ist-Besteuerung) gem. § 20 UStG versteuern. Die Umsätze müssen deshalb bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden, was auch verfassungsgemäß ist.
Personengesellschaften können die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihnen bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen. Maßgeblich ist, ob die Kosten der bezogenen Leistungen allgemeine Kosten des Unternehmens sind und deshalb grundsätzlich direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen.
Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nur einholen, wenn es ihre Verfassungsmäßigkeit zuvor sorgfältig geprüft hat. Infolgedessen genügten die Darlegungen des BFH zum Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 und des § 10d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu stellen sind.
Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ist verfassungsgemäß. Die typisierende Unterstellung des Gesetzgebers, dass die bei Beginn einer doppelten Haushaltsführung überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands nach drei Monaten entfällt, bewegt sich im Rahmen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens.
Da bei Gebäuden eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel stets eine wirtschaftliche Zurechnung ermöglicht, schließt das Steueränderungsgesetz 2003 eine Anwendung des Umsatzschlüssels praktisch aus. Infolgedessen ist fraglich, ob Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben.
Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs (Werbemobil) verpflichtet, dieses für die Dauer von fünf Jahren in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist Unternehmerin. Dies gilt auch dann, wenn die in Abschn. 23 Abs. 4 UStR 2005 genannte Umsatzgrenze von 30.678 € nicht erreicht wird.
Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel ist nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat.
Der BFH hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung in bestimmten Situationen zu einer verfassungsrechtlich unangemessenen Besteuerung führen kann. Er ließ dabei offen, ob § 8c KStG nicht seinerseits Verfassungsbedenken aufwirft.
BFH 22.6.2010, VIII R 3/08
Die gleichmäßig von der Bemessungsgrundlage eines betrieblichen Wirtschaftsguts vorzunehmende normale Absetzung für Abnutzung (AfA) kann nicht nachgeholt werden, wenn sie deshalb versäumt wurde, weil das Wirtschaftsgut fälschlich nicht als betrieblich erfasst war. Wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit ist auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die AfA im selben Umfange vorzunehmen wie beim Betriebsvermögensvergleich.
Bei Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr ist der Gewinn in dem Kalenderjahr des Ausscheidens bezogen. § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG ist auf den ausscheidenden Mitunternehmer nicht anwendbar.
BFH 29.7.2010, VI R 60/09
Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG 2006 bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 € begrenzt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift kann nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren ist.
BFH 30.6.2010, VI R 45/09
Aufwendungen eines Diensthundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind keine nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem Umfang Werbungskosten. Ein privates Interesse des Polizisten an der Hundehaltung steht dieser Beurteilung ebenso wenig entgegen, wie der Umstand, dass er diese dienstliche Aufgabe in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfüllt.
BFH 19.5.2010, XI R 6/09
Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus. Die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 und 17 UStDV 1993/1999) sind auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung i.S.d. § 3a Abs. 3 S. 3 UStG 1993/1999 nicht analog anwendbar.
BFH 20.7.2010, IX R 49/09
Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten wird die Einkünfteerzielungsabsicht - anders als bei Wohnobjekten - nicht grundsätzlich vermutet. Sie ist vielmehr stets im Einzelfall konkret festzustellen.
BFH 19.5.2010, XI R 32/08
Ein Unternehmer kann bei der Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung seines betrieblichen Kfz vom ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1-Prozent-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG ausgehen und hiervon für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten einen pauschalen Abschlag von 20 Prozent vornehmen. Diese Vereinfachungsregelung kann nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden; der Unternehmer darf nicht die 1-Prozent-Regelung heranziehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln.
BFH 15.6.2010, VIII R 33/07
Zinsen i.S.v. § 233a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind. Das hat der BFH jetzt entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert. Zinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören dagegen zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben.
BFH 14.7.10, X R 34/08
Billigkeitsmaßnahmen sind nach den Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27.5.2003 (IV A 6 -S 2140- 8/03) nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich. Andererseits werden unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugute kommen soll, nicht erfasst.
BFH 17.6.10, VI R 35/08
Nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 und 2 EStG können Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten Mehraufwendungen für ihre Verpflegung als Werbungskosten abziehen. Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann deshalb grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen.
BFH 21.4.2010, VI R 26/09
Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, muss sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, etwa der Eltern, zu behandeln ist. Der für eine doppelte Haushaltsführung bislang von den Finanzgerichten herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.